Auszug aus der 1. BImSchV:
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen - 1. BImSchV)
§ 11 Begrenzung der Abgasverluste
(1) Bei Öl- und Gasfeuerungsanlagen dürfen die nach dem Verfahren der Anlage III Nr. 3.4 für die Feuerstätte ermittelten Abgasverluste die nachfolgend genannten Vomhundertsätze nicht überschreiten:
| Nennwärmeleistung in KW |
Grenzwerte für Abgasverluste (sind ab 01.11.2004 einzuhalten) |
| über 4 bis 25 |
11 |
| über 25 bis 50 |
10 |
| über 50 |
9 |
(2) Öl- und Gasfeuerungsanlagen, bei denen die Grenzwerte für die Abgasverluste nach Absatz 1 auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nicht eingehalten werden können, sind so zu errichten und zu betreiben, daß sie dem Stand der Technik des jeweiligen Prozesses oder der jeweiligen Bauart entsprechen.
Eine der preiswertesten Alternativen zum Heizungsneubau bei schlechten Abgasverlustwerten ist der patentierte heizCeram.